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TaxPage - Wenn der konzerninterne Leistungsaustausch zum Strafrisiko wird

News 18. September 2025

Einleitung
Das Bundesgericht bestätigte in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGer vom 3. Februar 2025; 6B_90/2024) die Verurteilung eines Finanzverantwortlichen eines Schweizer Konzernunternehmens zu einer Busse wegen eventualvorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuern.

Was war geschehen?               
Konkret ging es um ein Darlehen, welches eine Schweizer Gesellschaft, nennen wir sie X AG, von einer ausländischen Konzerngesellschaft erhalten hatte. Anlässlich einer Buchprüfung der Steuerjahre 2010-2012 durch die kantonale Steuerverwaltung wurde der Zinssatz von 3,15 % für das Darlehen als überhöht beurteilt. Im Dezember 2014 erklärte die kantonale Steuerverwaltung einen Zinssatz von 2,5 % als angemessen, was die X AG im Januar 2015 für die Steuerjahre 2011-2016 akzeptierte. Die Differenz von 0,65 % wurde als überhöhter Zinsaufwand beim Gewinn aufgerechnet. 2015 führte die ESTV eine Prüfung bei der X AG durch und stellte fest, dass teilweise kein marktgerechter Zins bezahlt wurde. Die ESTV stellte daraufhin 2016 Verrechnungssteuern in Rechnung, welche die X AG bezahlt hat. Im Anschluss eröffnete die ESTV ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Dieses endete im erwähnten Bundesgerichtsurteils. 

Warum erfolgte die Verurteilung?
Die Strafbarkeit resultierte rein aus formellen Gründen, d.h. der unterlassenen Meldung und Deklaration der Verrechnungssteuer auf dem überhöhten Zins an die ESTV. Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Bereits die fehlende oder verspätete Meldung einer geldwerten Leistung stellt eine Steuerhinterziehung dar. Dem Controller wurde vorgeworfen, er hätte spätestens im Dezember 2014 durch die Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung betreffend die überhöhten Zinsaufwände wissen müssen, dass verrechnungssteuerpflichtige Leistungen vorlagen, die der ESTV hätten gemeldet werden müssen. Die persönliche Schuld des Controllers wurde damit begründet, es habe zu seinen Aufgaben gehört, für die X AG die Steuererklärung zu erstellen, diese nach Genehmigung durch den «Country Manager» mitzuunterzeichnen, und dass er die Kontaktperson gegenüber den Steuerbehörden war. Der Umstand, dass der Controller seine Vorgesetzten immer informiert hatte, vermochten diesen nicht zu entlasten.  

Welche Lehren sind zu ziehen?
Erstens: konzerninterne Transaktionen, seien es Finanzierungen, Dienstleistungen oder Warenlieferungen, müssen einem Drittpreis (sog. at Arm’s-Length) entsprechen. Zweitens: die Dokumentation spielt eine entscheidende Rolle. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) sowie die ESTV orientieren sich eng an den OECD-Transfer-Pricing-Guidelines und erwarten, dass Unternehmen den Drittvergleich belegen können. Drittens: die persönliche Haftung der Entscheidungsträger darf nicht unterschätzt werden. Finanzverantwortliche, CFOs und sogar Verwaltungsräte können strafrechtlich belangt werden, wenn sie ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Deklaration von geldwerten Leistungen verletzen.

Was ist zu tun?
Bei einen Leistungsaustausch zwischen Konzerngesellschaften ist die Bemessung der Gegenleistung nicht nur unter steuerrechtlichen Aspekten, sondern auch im Rahmen der Governance und Compliance Rechnung zu tragen. Dazu gehört, z.B. dass Konzerndarlehen regelmässig mit den von der ESTV publizierten Zinssätzen abgeglichen werden. Weichen vereinbarte Konditionen davon ab, braucht es eine fundierte ökonomische Begründung, die im Zweifel auch einer Prüfung durch die Steuerverwaltung standhält. Ebenso sollten interne Leistungsverrechnungen – etwa für Management-Services, IT-Unterstützung oder Lizenzgebühren – jährlich überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Allfällige Abweichungen sind fristgerecht der ESTV zu melden. Unternehmen tun gut daran, klare interne Prozesse und Verantwortlichkeiten zu definieren. Rechtssicherheit kann u.U. mit Steuerrulings geschaffen werden. Die zuständigen Personen sollten durch Schulungen und mit internen Guidelines für dieses Thema sensibilisiert werden. Denn wie der Entscheid zeigt: Selbst wenn die Gesellschaft die geschuldete Steuer letztlich bezahlt, schützt dies nicht vor einer strafrechtlichen Verurteilung, wenn die fristgerechte Meldung unterlassen wird.

Fazit
Das Urteil führt vor Augen, dass formale Versäumnisse gravierende Konsequenzen haben können. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie die Transfer-Pricing-Richtlinien konsequent anwenden und ihre internen Kontrollsysteme entsprechend ausrichten müssen. Nur so lassen sich steuerliche und strafrechtliche Risiken wirksam minimieren.


Ein Beitrag von Regina Schlup Guignard, Regina Schlup Guignard

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