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TaxPage - Rückerstattung der Verrechnungssteuer: kleiner Unterschied mit teuren Folgen

Publikationen 17. September 2026

Einleitung

Dividenden von Schweizer Gesellschaften oder auch Zinsen auf Obligationen von Schweizer Gläubigern werden nur zu 65% an die Berechtigten ausbezahlt. Die restlichen 35% werden direkt als Verrechnungssteuern an die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) überwiesen. Es liegt dann an den Steuerpflichtigen, mit einem Antrag auf Rückerstattung die Verrechnungssteuer von der ESTV zurückzufordern. Wer jedoch die Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen) oder das entsprechende Vermögen nicht korrekt in der Steuererklärung deklariert, riskiert neben einer Nachbesteuerung auch den Verlust der Rückerstattung. Bei einer Dividende von CHF 1’000 geht es um CHF 350. Zwei neue Bundesgerichtsurteile zeigen, welchen Einfluss der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat.

Grundsatz

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt grundsätzlich, wenn die belasteten Erträge (z.B. Dividenden, Zinsen) und das Vermögen, aus dem die Erträge fliessen, nicht in der Steuererklärung deklariert wurden. Art. 23 Abs. 2 VStG mildert diese Folge: Beruht die Nichtdeklaration auf Fahrlässigkeit, bleibt die Rückerstattung möglich, wenn die Werte in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachdeklariert oder von der Steuerbehörde aufgerechnet werden.

Fahrlässigkeit: Ein Versehen kann heilbar sein

Fahrlässig handelt, wer die Unvollständigkeit nicht erkennt, obwohl er sie bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Auch bewusste Fahrlässigkeit kann genügen, wenn ein Risiko erkannt, aber auf die Richtigkeit der Deklaration vertraut wird. Als fahrlässig eingestuft wurden u.a. ein einmaliger Übertragungs- oder Ausfüllfehler, eine versehentlich leere Rubrik oder eine anderweitige Offenlegung gegenüber der zuständigen Steuerbehörde. So anerkannte das Bundesgericht Fahrlässigkeit, als eine Dividende vorgängig gegenüber der Steuerverwaltung angekündigt, später aber nicht deklariert wurde (BGer 2C_1110/2018).

Eventualvorsatz: Wissen und Inkaufnahme genügen

Wurden die Erträge und das Vermögen hingegen eventualvorsätzlich nicht deklariert, wird die Verrechnungssteuer nicht zurückerstattet. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person weiss, dass ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind, und dies zumindest in Kauf nimmt. Indizien sind etwa mehrere gleichzeitig fehlende Positionen, erhebliche ungewöhnliche Vermögenszuflüsse, wiederholte Unterlassungen oder Untätigkeit trotz Aufforderungen. Ein blosses «Wissenmüssen» genügt dagegen nicht.

Neueste Rechtsprechung

In einem Urteil vom 20. Juli 2026 (BGer 9C_53/2026) bestätigte das Bundesgericht, dass die Rückerstattung zu verweigern ist, wenn mehrere Positionen (Beteiligung, Dividenden sowie Bankkonti, auf welche die Dividenden überwiesen worden waren) nicht deklariert wurden, und die Dividenden im Verhältnis zu den anderen Einkünften hoch waren. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausschüttende Gesellschaft die Dividendenausschüttung gegenüber der ESTV mittels Formular 103 deklariert oder ein Steuerruling eingereicht hat.

Auch Untätigkeit kann Eventualvorsatz begründen

In BGer 9C_281/2026 vom 13. Juli 2026 bestätigte das Bundesgericht, dass wer trotz mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung einreicht und dadurch eine Unterbesteuerung in Kauf nimmt, sich nicht auf Art. 23 Abs. 2 VStG berufen kann. Dies gelte auch dann, wenn die steuerpflichtige Person später die Steuererklärung einreicht und deshalb ein Nachsteuerverfahren eröffnet wird. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass eine spätere Nachdeklaration den bereits verwirklichten Eventualvorsatz nicht beseitigt. 

Unsere Empfehlung

Verrechnungssteuerbelastete Erträge und Vermögenswerte sollten vor Einreichung der Steuererklärung gezielt geprüft werden – besonders bei ausserordentlichen Dividenden, Erbschaften, neuen Bankkonten oder Beteiligungen. Wird ein Fehler entdeckt, ist rasches Handeln angezeigt: Eine unverzügliche Nachdeklaration vor Rechtskraft kann den Rückerstattungsanspruch sichern. Ebenso wichtig ist die Dokumentation der Umstände, die für ein Versehen bzw. Fahrlässigkeit sprechen.


Ein Beitrag von Regina Schlup Guignard

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