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TaxPage - Der Begriff «geschäftsmässig begründeter Aufwand»

Publikationen 19. Februar 2026

Einleitung

Das Schweizer Steuerrecht sieht vor, dass juristische Personen «geschäftsmässig begründeter Aufwand» vom Gewinn abziehen können (Art. 58 Abs. 1 Bst. b und 59 DBG). Das Gesetz listet exemplarisch bestimmte Aufwendungen auf, die als geschäftsmässig begründet gelten. Bei diesem Begriff handelt es sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Umfang nicht immer leicht zu bestimmen ist. In dieser TaxPage werden wir erläutern, wie dieser Begriff in der Rechtsprechung definiert wird, und beleuchten einige Punkte, die problematisch sein können.

Definition

Das Bundesgericht hat mehrfach präzisiert, dass als geschäftsmässig begründete Aufwendungen solche gelten, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stehen. Alles, was aus kaufmännischer Sicht nach Trau und Glauben als Teil der Gemeinkosten angesehen werden kann, ist als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen auf die betreffenden Ausgaben hätte verzichten können oder ob diese einer rationalen und gewinnorientierten Geschäftsführung entsprochen haben. Es ist – gemäss Bundesgericht - nicht Aufgabe der Steuerbehörden, die Zweckmässigkeit einer Ausgabe in Frage zu stellen. Die geschäftliche Rechtfertigung einer Ausgabe hängt vom jeweiligen Kontext ab. Ob die Ausgabe tatsächlich für das Unternehmen notwendig ist, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen der Ausgabe und dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens besteht. Ein solcher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ausgabe von einem pflichtbewussten Geschäftsführer getätigt worden wäre, der die nach dem Handelsrecht erforderliche objektive Sorgfalt walten lässt (BGer 9C_513/2025, E. 5.1).

Problematik und Beweislast

Wenn die Steuerbehörde die geschäftliche Rechtfertigung bestimmter Ausgaben in Frage stellt, handelt es sich häufig um Ausgaben im Zusammenhang mit Repräsentationskosten (Akquise neuer Kunden oder der Pflege bestehender Geschäftsbeziehungen). Meistens werden die Ausgaben dann nicht anerkannt, wenn der Aktionär selbst in der Gesellschaft tätig und persönlich an den entsprechenden Veranstaltungen teilnimmt. Dies mit der Begründung, dass die Ausgaben hauptsächlich als Privataufwand (Lebensunterhalt oder Hobby) anzusehen sind. In diesem Sinne hat das Bundesgericht kürzlich einen Fall entschieden, der eine Vermögensverwaltungsgesellschaft betraf, die mehrfach Jagdausflüge ins Ausland organisiert hatte. An diesen Jagdausflügen hatte der Aktionär der Gesellschaft mit Kunden, potenziellen Kunden und Geschäftspartnern teilgenommen. 

Das Bundesgericht befand, dass für diese Aufwände die Gesellschaft die geschäftsmässige Begründung nachzuweisen habe. Da die Gesellschaft nicht überzeugend nachweisen konnte, dass zwischen diesen Ausgaben – die mehr als 50 % des Unternehmensgewinns ausmachten – und dem Abschluss neuer Verträge ein Zusammenhang bestand, erachtete das Bundesgericht den Beweis als nicht erbracht. Es befand deshalb, dass diese Ausgaben in erster Linie der Finanzierung einer Leidenschaft des Aktionärs dienten und damit nicht geschäftsmässig begründet waren. Entsprechend bestätigte es die Haltung der Vorinstanz, welche die Kosten nicht zum Abzug zugelassen hatte.

Es ist bedauerlich, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung von Repräsentationsauslagen oftmals eine strenge Haltung einnimmt. Denn es entspricht dem Charakter der Repräsentationskosten, dass nicht im Voraus bestimmt werden kann, welche Kosten im Hinblick auf den Umsatz wirksam sein werden und welche nicht. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Steuerbehörden anders entschieden hätten, wenn der Umsatz im betreffenden Zeitraum deutlich gestiegen wäre. In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass der Aktionär eine zentrale Rolle in der Kundenbeziehung spielt und entsprechende Aufwände in diesem Zusammenhang anfallen. 

Folgen

Ausgaben, die nicht als geschäftsmässig begründet gelten, werden zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Weiter kann das Unternehmen wegen (versuchter) Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn die Ausgabe als geldwerte Leistung an den Aktionär qualifiziert, werden nachträglich Verrechnungs- sowie Einkommensteuern sowie allfällige Bussen erhoben. In den meisten Fällen wird zudem die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Aktionär verweigert, wodurch eine erhebliche Mehrbelastung resultiert.

Fazit

Es wird empfohlen, dass alle Ausgaben für Marketing und Kundenbindung belegt und die Ergebnisse dieser Ausgaben objektiv nachgewiesen werden können, was nicht immer einfach ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Aktionär in der Gesellschaft aktiv ist und persönlich an Veranstaltungen, die der Kundenbindung oder der Kundenakquise dienen, teilnimmt oder solche organisiert.


Ein Beitrag von Daniel Gatenby

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