TaxPage - Asymmetrische Dividendenausschüttung – erhöhtes Umqualifizierungsrisiko
Einleitung
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts beleuchtet das erhebliche Risiko, dass eine asymmetrische Dividendenausschüttung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und somit sozialabgabepflichtig wird.
Problemstellung
In bestimmten Situationen könnten die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft von den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts abweichen wollen, die vorschreiben, dass Gewinnausschüttungen im Verhältnis zu den jeweiligen Einlagen der Aktionäre zu erfolgen haben (vgl. Art. 660 und 661 OR). Da diese Bestimmungen nicht zwingend sind, können die Aktionäre in den Statuten der Gesellschaft vorsehen, dass asymmetrische Dividendenausschüttungen zulässig sind. Dies kann etwa dem Wunsch entspringen, das erhöhte Risiko eines Aktionärs zu vergüten, der im Rahmen eines Sanierungsverfahrens Kapital in die Gesellschaft einbringt. Zudem nehmen Aktionäre in vielen KMU auch operative Funktionen innerhalb der Gesellschaft wahr und beziehen Gehalt. Angesichts der Teilbesteuerung von Dividenden für Aktionäre mit einer Beteiligung von über 10 % sowie der Tatsache, dass Dividendenausschüttungen nicht sozialabgabepflichtig sind, erscheint es verlockend, eine Entlohnung in Form von Dividenden statt als Erwerbseinkommen zu beziehen. In solchen Fällen qualifizieren die Ausgleichskassen in der Regel jeden Dividendenanteil, der 10% des steuerlichen Werts der Beteiligung übersteigt, als Lohn um (vgl. Weisungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)).
Kürzlich hat das Bundesgericht einen Fall einer Luzerner KMU beurteilt, die ihre Gewinne regelmässig asymmetrisch an vier Aktionäre ausschüttete – je nach deren individueller Produktivität im Unternehmen (Umsatz, Mandatsakquise usw.). Eine Kontrolle durch die kantonale Ausgleichskasse führte zur Umqualifizierung des Grossteils dieser Dividenden als Lohn mit entsprechender Beitragspflicht (BGE 9C_272/2024).
Qualifikationskriterium
Sichtweise der Ausgleichskasse und stellte fest, dass das zentrale Kriterium die wirtschaftliche Funktion der Vergütung ist. Der Lohn entschädigt eine Arbeitsleistung, die Dividende hingegen das eingesetzte Kapital. Eine Vergütung basierend auf persönlichen Umsätzen oder Mandatsakquise ist klar als Arbeitslohn einzustufen, da diese Leistungen unabhängig vom Aktionärsstatus zu erwarten wären.
Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach nicht die gesamte Dividende umqualifiziert werden sollte, da Aktionäre von Schweizer Gesellschaften statistisch Anspruch auf eine Dividende in Höhe von 2,5% des Gesellschaftskapitals haben. Entsprechend wurde festgehalten, dass den Aktionären in diesem Rahmen eine symmetrische Dividendenausschüttung hätte gewährt werden sollen.
Bemerkenswert ist, dass sich das Bundesgericht damit von der bisherigen Praxis abwandte, wonach grundsätzlich nur der den 10% des steuerlichen Werts übersteigende Teil gemäss WML und der dazugehörigen Rechtsprechung umqualifiziert werden sollte. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Praxis auf sogenannte symmetrische Dividendenausschüttungen Anwendung findet.
Folgen
Wird eine Dividende als Lohn umqualifiziert, erhebt die Ausgleichskasse auf den umqualifizierten Betrag Sozialversicherungsbeiträge und verlangt Verzugszinsen in Höhe von 5 %, was zu erheblichen Beträgen führen kann.
Fazit
Aktionäre, die in ihrem eigenen Unternehmen tätig sind, müssen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihrer Vergütung in Form von Lohn und jener in Form von Dividenden achten. Besonders heikel wird die Situation, wenn asymmetrische Dividendenausschüttungen geplant sind – in einem solchen Fall ist eine stichhaltige Begründung erforderlich, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeit des Aktionärs steht.
Ein Beitrag von Daniel Gatenby