Bundesgericht: Keine Herausgabepflicht von Retrozessionen im Execution Only-Verhältnis
In der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung müssen Retrozessionen an die Kundinnen und Kunden herausgegeben werden – so viel ist unbestritten. Doch was gilt in blossen Execution Only-Verhältnissen? Diese Frage war in der juristischen Doktrin und der kantonalen Rechtsprechung lange umstritten. Insbesondere das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern bejahten eine Herausgabepflicht von Retrozessionen auch im Execution Only-Verhältnis.
Anders das Bundesgericht: Zwar seien auf das Kommissionsverhältnis grundsätzlich die Regeln des Auftragsrechts und damit insbesondere Art .400 OR anwendbar. Die auftragsrechtliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht dienten indessen primär der Vermeidung von Interessenkonflikten. Der blosse Umstand, dass der Beauftragte im Zusammenhang mit dem Auftrag bereichert werde, genüge nicht. Im vorliegenden Execution Only-Verhältnis war ein Interessenkonflikt zu verneinen, weshalb die Retrozessionen nicht an die Kundin herausgegeben werden mussten.
BGer 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026, zur Publikation vorgesehen.
Practice Group Banking and Finance
Ein Beitrag von Martina Reber