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TaxPage - Verlustvorträge – ein oft unterschätzter Vermögenswert

Publikationen 16. Juli 2026

Einleitung

Steuerliche Verlustvorträge stellen für Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert dar. Sie ermöglichen es, Verluste aus früheren Geschäftsjahren mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen und dadurch die künftige Steuerbelastung zu reduzieren. Entsprechend werden sie nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards unter bestimmten Voraussetzungen auch als Deferred Tax Assets (latente Steueransprüche) bilanziert. Nachfolgend zeigen wir auf, was bei Verlustvorträgen zu beachten ist und welches Planungspotential besteht.

Gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 31 bzw. Art. 67 DBG sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen können Selbständigerwerbende sowie juristische Personen Verluste aus sieben vorangehenden Geschäftsjahren vom Einkommen bzw. Reingewinn. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch die Steuerbehörde anerkannt und innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden. 

Feststellung von Verlustvorträgen

Die Steuerbehörden führen die steuerlich noch nicht verrechneten Verluste häufig in Anhängen zu Veranlagungsverfügungen auf. Damit werden die künftig verrechenbaren Verluste jedoch nicht rechtsverbindlich festgelegt. Gemäss Bundesgericht erwächst eine Veranlagung mit einem steuerbaren Gewinn von null grundsätzlich nur hinsichtlich des Nullgewinns in Rechtskraft. Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Höhe der Verlustvorträge besteht nicht. Die genaue Höhe und die steuerliche Verrechenbarkeit des Verlustvortrags wird somit erst in derjenigen Steuerperiode verbindlich beurteilt, in welcher ohne Verlustverrechnung ein positiver steuerbarer Gewinn resultieren würde. Unternehmen sollten deshalb die Entstehung und Fortführung ihrer Verlustvorträge lückenlos dokumentieren. Eine weitere Einschränkung gilt, wenn die Steuererklärung nicht oder mit ungenügenden Unterlagen eingereicht wurde, und deshalb eine Veranlagung mit positivem Gewinn nach Ermessen erfolgt. In solchen Fällen werden nachträglich geltend gemachte Verlustvorträge regelmässig verweigert.  

Verlustvorträge bei Umstrukturierungen 

Grundsätzlich gehen Verlustvorträge bei steuerneutralen Umstrukturierungen auf den Rechtsnachfolger über, sofern die bisherige Geschäftstätigkeit in ihren wesentlichen Zügen fortgeführt wird. Entscheidend ist, ob die Umstrukturierung wirtschaftlich begründet ist. Insbesondere beim Erwerb von Verlustgesellschaften ("Mantelkauf") oder bei einer grundlegenden Änderung der Geschäftstätigkeit kann die Verlustverrechnung ganz oder teilweise verweigert werden. Eine sorgfältige Analyse der steuerlichen Auswirkungen von Verlustvorträgen empfiehlt sich deshalb bereits in der Planungsphase

Verluste ausländischer Betriebsstätten

Obwohl Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte («Permanent Establishment») aufgrund des Freistellungsprinzips grundsätzlich nicht in der Schweiz besteuert werden, können deren Verluste mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass diese Verluste im Betriebsstättenstaat noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden, d.h. keine doppelte Verlustverwertung ("double dipping") erfolgt. Erzielt die ausländische Betriebsstätte innerhalb der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne und werden die ursprünglich übernommenen Verluste im Betriebsstättenstaat steuerlich genutzt, erfolgt in der Schweiz eine entsprechende Nachbesteuerung. Für international tätige Unternehmensgruppen kann diese Regelung erhebliche Auswirkungen auf die effektive Steuerbelastung und den Unternehmenswert haben.

Verlängerung der Verlustvorträge: 10 statt bisher 7 Jahre

Im Dezember 2025 hat das Parlament eine Gesetzesänderung verabschiedet, mit welcher die bisherige Dauer der Verlustvorträge von bisher sieben auf neu zehn Jahre verlängert wird. Die verlängerte Verlustverrechnung ist anwendbar auf steuerliche Verlustvorträge, welche im Steuerjahr 2020 (bzw. im Geschäftsjahr endend im Jahr 2020) entstanden sind. Der Bundesrat wird das Datum der Inkraftsetzung noch bestimmen (spätestens per 1. Januar 2028). Diese Verlängerung dient insbesondere Unternehmen, welche noch nicht verrechnete Verluste aus der COVID-Zeit haben, sowie auch Start-ups und Unternehmen mit hohen Investitionskosten in Auf- bzw. Ausbauphasen.

Fazit

Verlustvorträge sind weit mehr als eine steuerliche Nebenposition – sie stellen einen wertvollen Vermögenswert dar, der die zukünftige Steuerbelastung erheblich reduzieren und den Unternehmenswert positiv beeinflussen kann. Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse von Verlustvorträgen, der steueroptimalen Umstrukturierung sowie bei der Ausarbeitung und Verhandlung von Steuerrulings mit den Steuerbehörden.


Ein Beitrag von Regina Schlup Guignard

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