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TaxPage - Steuerhinterziehung - kann sich der Steuerpflichtige auf seinen guten Glauben berufen?

Publikationen 16. April 2026

Einleitung
Unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtige Personen sind verpflichtet, ihr gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen in ihrer jährlichen Steuererklärung anzugeben. Andernfalls machen sie sich der Steuerhinterziehung schuldig und können mit einer Geldstrafe belegt werden.

Die Problematik der Fahrlässigkeit
Damit eine Steuerhinterziehung vorliegt, muss zunächst ein rechtswidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person vorliegen, das zu einem finanziellen Ausfall beim Gemeinwesen führt. Dieses Tatbestandselement ist in der Praxis in der Regel leicht feststellbar: Es besteht in der Verletzung der Deklarationspflicht, indem die steuerpflichtige Person Einkommens- oder Vermögensbestandteile in ihrer Steuererklärung nicht oder unvollständig angegeben hat.

Zudem muss das subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, d.h. ein gewisses Mass an Absicht. Nach dem Gesetz kann eine Steuerhinterziehung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 175 Abs. 1 DBG; Art. 56 Abs. 1 StHG). In der Praxis ist in der Regel weniger das Vorliegen eines Vorsatzes als einer Fahrlässigkeit schwierig feststellbar. Nach der Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht erkennt oder nicht berücksichtigt. Eine solche Unvorsichtigkeit ist vorwerfbar, wenn die betroffene Person nicht die unter den gegebenen Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt walten lässt. Massgeblich sind dabei insbesondere Ausbildung, intellektuelle Fähigkeiten und berufliche Erfahrung (BGE 9C_583/2023).

Was ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben?
Das Bundesgericht hat kürzlich einen Fall ausländischer Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in der Schweiz zu beurteilen, die ausländischen Lebensversicherungen besassen und diese in ihren Steuererklärungen in der Schweiz nicht deklariert hatten. Die Steuerpflichtigen machten unter Vorlage entsprechender Unterlagen geltend, ihr Vermögensverwalter bei einer ausländischen Bank habe ihnen bestätigt, dass diese Lebensversicherungen nur im Ausland steuerbar seien. Während des gesamten Verfahrens bis hin zum Bundesgericht beriefen sie sich auf ihren guten Glauben und bestritten, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben, auch nicht fahrlässig. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation und stellte fest, dass die Auskunft des Vermögensverwalters erst nach Einreichung der unvollständigen Steuererklärungen erfolgt war. Zudem hätten die Steuerpflichtigen vernünftigerweise davon ausgehen können, dass sie sich auf die Aussagen eines ausländischen Vermögensverwalters nicht verlassen dürfen. Eine sorgfältig handelnde Person hätte sich von einem Spezialisten in der Schweiz beraten lassen oder sich bei der Steuerbehörde in der Schweiz informiert. Indem sie dies unterlassen haben, handelten die Steuerpflichtigen fahrlässig (BGE 9C_653/2025).

Konsequenzen
Im Falle einer Steuerhinterziehung muss die steuerpflichtige Person, die in den vorangehenden zehn Steuerjahren hinterzogenen Steuerbeträgen zuzüglich Verzugszinsen im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens bezahlen. Darüber hinaus wird in der Regel eine Busse ausgesprochen. Diese beträgt je nach Verschulden zwischen einem Drittel und dem Dreifachen des hinterzogenen Steuerbetrags (Art. 175 Abs. 2 DBG; Art. 56 Abs. 1 StHG). Bei der Festsetzung der Busse berücksichtigen die Steuerbehörden insbesondere den Grad des Verschuldens. Fahrlässigkeit sowie kooperatives Verhalten im Verfahren wirken grundsätzlich strafmindernd. Demgegenüber wirkt strafschärfend, wenn sich die Hinterziehung über mehrere Steuerperioden erstreckt hat. Im erwähnten Fall wurde die Busse auf die Hälfte des hinterzogenen Steuerbetrags festgesetzt. Dabei wurden sowohl die Fahrlässigkeit als auch die gute Mitwirkung der Steuerpflichtigen als strafmindernd berücksichtigt. Dass die Busse über dem gesetzlichen Minimum von einem Drittel lag, begründete das Gericht mit dem Umstand, dass sich die Hinterziehung über fünf Steuerperioden erstreckt hat, was als erschwerender Faktor gewertet wurde.

Fazit 
Die steuerrechtliche Sorgfaltspflicht kann erfüllt werden, indem im Zweifelsfall rechtzeitig fachkundiger Rat oder bei den zuständigen Steuerbehörden ein Steuerruling eingeholt wird. Auf Auskünfte von ausländischen Beratern sollten sich Steuerpflichtige nicht verlassen. Andernfalls drohen erhebliche Konsequenzen: Neben der Nachbesteuerung bis zu zehn Jahren kann eine empfindliche Busse verhängt werden.


Ein Beitrag von Daniel Gatenby

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