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TaxPage - Hinter einer Steuernachforderung kann sich eine weitere verbergen – Kommunikation zwischen Steuerbehörden

Publikationen 20. August 2026

Einleitung
Wenn eine steuerpflichtige Person ein Einkommens- oder Vermögenselement nicht oder nicht vollständig angibt, muss sie mit der nachträglichen Erhebung von Steuern zuzüglich Verzugszinsen im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens rechnen. Zudem kann ein Steuerstrafverfahren eröffne werden, welches in einer Bussenverfügung enden kann. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung prüfen die Steuerbehörden regelmässig, ob das Unternehmen geldwerte Leistungen an seine Aktionäre oder diesen nahestehenden Personen ausgerichtet hat. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts verdeutlicht, welche Konsequenzen ein solches Nachforderungsverfahren mit sich bringen kann, wenn die verschiedenen Steuerbehörden untereinander kommunizieren (BGE 9C_38/2026).

Sachverhalt
Im erwähnten Fall wurde ein Unternehmen ordnungsgemäss veranlagt. Anlässlich einer Prüfung durch die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde festgestellt, dass das Unternehmen in den Jahren 2009 bis 2013 zahlreiche Ausgaben als Aufwand verbucht hatte, die als private Auslagen des Aktionärs qualifiziert wurden. Diese Aufwände betrafen hauptsächlich als überhöht angesehene Repräsentationsausgaben – insbesondere Ski- oder Rennstreckenausflüge ohne genaue Angabe der eingeladenen Kunden – sowie Sponsoringausgaben ohne echte Gegenleistung. Die Mehrwertsteuerbehörde erhob deshalb Nachforderungen zuzüglich Verzugszins, und informierte die Abteilung Verrechnungssteuer der ESTV. Diese leitete ihrerseits ebenfalls eine Prüfung ein und erhob nachträglich Verrechnungssteuern zuzüglich Verzugszins und informierte die kantonale Steuerbehörde. Letztere prüfte sowohl die Situation des Unternehmens als auch diejenige des Aktionärs. Da zudem die Verjährungsfrist bei den direkten Steuern zehn Jahre beträgt (gegenüber fünf Jahren bei der Mehrwertsteuer und der Verrechnungssteuer), erstreckte sich die kantonale Prüfung auf einen längeren Zeitraum. 

Von den Beschwerdeführern vorgebrachte Frage
Die Gesellschaft und ihr Aktionär machten im Rechtsmittelverfahren betreffend die direkten Steuern insbesondere geltend, die kantonalen Behörden sei bei der Beurteilung der massgebenden Sachverhalte von den Feststellungen der ESTV bei der Nacherhebung der Verrechnungssteuer und der Mehrwertsteuer abgewichen. Ihrer Ansicht nach habe die kantonale Steuerverwaltung deutlich höhere geldwert Leistungen erfasst als die ESTV, und gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sei berechtigterweise eine analoge Beurteilung bei der direkten Steuer vorzunehmen. Sie machten daher geltend, dass die kantonale Behörde ihre Zuständigkeit überschritten habe.  

Erwägungen des Bundesgerichts
In seinem Urteil verweist das Bundesgericht auf einen wesentlichen Grundsatz: Die für direkte Steuern zuständige kantonale Behörde ist nicht an die Beurteilung der für die Erhebung der Mehrwertsteuer oder der Verrechnungssteuer zuständigen Behörden gebunden. Wird ein und derselbe Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der direkten Steuern geprüft, behält jedes Verfahren seine rechtliche Eigenständigkeit und kann zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen führen. Diese Unterscheidung erklärt sich aus den Steuerarten. Die Mehrwertsteuer zielt insbesondere auf das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt und die unternehmerische Verwendung ab; die Verrechnungssteuer zielt darauf ab, allfällige verdeckte Ausschüttungen, d. h. geldwerte Leistungen, zu identifizieren; und bei den direkten Steuern von juristischer Personen ist die geschäftsmässige Begründung von verbuchten Aufwendungen massgebend. Obwohl diese Analysen einander ähnlich sind, beruhen sie auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und können daher zu abweichenden Ergebnissen führen.

Fazit 
Wie wir bereits in anderen Ausgaben der TaxPage betont haben, erfordern die Beziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaften besondere Wachsamkeit. Aus der Tatsache, dass ein Sachverhalt bei einer Mehrwertsteuerprüfung zu keiner Korrektur geführt hat, oder dass mit der für die Verrechnungssteuer zuständigen Behörde eine Lösung vereinbart wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die kantonale Steuerbehörde in Bezug auf die direkten Steuern dieselbe Beurteilung vornehmen wird. Diese ist nicht an die Beurteilung der für die indirekten Steuern zuständigen Behörden gebunden und kann Sachverhalte prüfen, welche bis zu zehn Jahre zurückliegen. Die Kumulation von Steuernachforderungen, Verzugszinsen sowie allfälligen Bussen aufgrund auf der unterschiedlichen anwendbaren Steuernormen kann sowohl für den Gesellschafter als auch für die Gesellschaft erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Die Möglichkeiten und die Strategie in Nachsteuerverfahren sollten deshalb mit Fachleuten abgeklärt und festgelegt werden.


Ein Beitrag von Daniel Gatenby

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