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Energy Law Quarterly - Ladeinfrastruktur zuhause

Publikationen 2. Juli 2026

Ausgangslage

Die Elektromobilität gilt als Schlüssel zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz (Klimaneutralität im Jahr 2050). Als ein Hindernis wird dabei die fehlende Möglichkeit, das Fahrzeug zu Hause zu laden, gesehen, was den Kauf von E-Autos bremse. Wer in einer Mietwohnung oder im Stockwerkeigentum lebt, hat es oft schwer, eine Ladestation für sein Elektroauto zu installieren. Eine neue Gesetzesänderung des Bundes soll Mietern und Stockwerkeigentümern ein Recht auf eine Ladeinfrastruktur geben und die Immobilieneigentümer in die Pflicht nehmen.

Der Bundesrat hat die Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 12. Oktober 2026.

Recht auf Ladestation

Der Kern der Vorlage ist der geplante, neue Artikel 45c im Energiegesetz (EnG). Er verleiht Personen, die zusammen mit ihrer Wohnung einen Parkplatz nutzen, mit einem einklagbaren Recht aus: Sie können vom Grundeigentümer verlangen, eine sogenannte “Grundinstallation” für das Laden von elektrischen Fahrzeugen zu erstellen.

Diese Grundinstallation umfasst die Zuleitung des Stroms bis zum Parkplatz, ein System zur Verbrauchsmessung pro Nutzer und – bei Parkflächen für mehr als zwei Autos – ein intelligentes Lastmanagement. Dieses soll verhindern, dass das Stromnetz der Liegenschaft bei gleichzeitigem Laden mehrerer Fahrzeuge kollabiert. Die eigentliche Ladestation, die mit der Grundinstallation kompatibel sein muss, schliesst der Nutzer dann auf eigene Kosten an.

Mit dieser Lösung will der Bund einen “Wildwuchs” an Ladelösungen verhindern und sicherstellen, dass diese technisch und wirtschaftlich den Branchenstandards entsprechen. Einzelplatzlösungen würden künftig ersetzt werden müssen, wenn zusätzliche Parkplatznutzer von ihrem Anspruch Gebrauch machen. 

Kostenfrage: wer bezahlt?

Gemäss der Gesetzesvorlage bezahlt der Eigentümer die Kosten für die Grundinstallation. Der erläuternde Bericht des Bundes schätzt die Investition für eine Nachrüstung auf 500 bis 1’500 Franken pro Parkplatz. Diese Investition erhöht den Anlagewert der Liegenschaft und geht über den reinen Unterhalt hinaus. Deshalb dürfen die Kosten über eine Mietzinserhöhung auf die Mieter der erschlossenen Parkplätze überwälzt werden. 

Gerechnet wird mit einer monatlichen Mehrbelastung von 5 bis 10 Franken pro Parkplatz, und zwar unabhängig davon, ob Mietende ein Elektrofahrzeug nutzen oder nicht. Dies birgt einen gewissen, sozialen Sprengstoff. Denn in der Praxis dürften Eigentümer ganze Einstellhallen nachrüsten, um wirtschaftlich zu handeln. Das bedeutet: Auch Mieter ohne Elektroauto müssen künftig mehr für ihren Parkplatz bezahlen. Der Bund nimmt diesen Effekt in Kauf und sieht darin einen “Anreiz, von Verbrennerfahrzeugen auf Elektrofahrzeuge umzusteigen“.

Zumutbarkeit: Ein dehnbarer Begriff

Die neue Pflicht der Grundeigentümer ist nicht absolut. Ein Grundeigentümer muss die Installation nur vornehmen, wenn sie “zumutbar” ist. Was bedeutet zumutbar? Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Praxis bestimmt werden muss.

Der Bund liefert erste Anhaltspunkte: Unverhältnismässig hohe Kosten, unzumutbare Einschränkung des Gebrauchs einer Einstellhalle, technische Hindernisse, Denkmalschutzauflagen, anstehende Bauprojekte, oder eine nur noch kurze verbleibende Mietdauer könnten eine Installation unzumutbar machen.

Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht, dem ein Schlichtungsverfahren vorausgeht. Jeder Fall wird eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Nutzers, dem öffentlichen Interesse der Förderung der Elektromobilität und der finanziellen sowie technischen Belastung für den Eigentümer erfordern.

Nicht nur Pluspunkte

Die Vorlage des Bundesrats setzt eine parlamentarische Motion 23.3936 um und ermöglicht den Zugang zu Ladeinfrastruktur für Elektroautos im Mietverhältnis und im Stockwerkeigentum. Sie schafft einen Rechtsanspruch und fördert standardisierte, sichere Ladelösungen. 

Das neue Recht gilt allerdings nur für Parkplätze, die direkt mit Wohnräumen verbunden sind. Der Bundesrat hat sich bewusst für diese engere Variante entschieden, um den Fokus auf das “Heimladen” zu legen.

Zudem wird mit der Zumutbarkeitsregel ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der Rechtsunsicherheit schafft und ein Konfliktpotenzial zwischen Mietern und Vermietern sowie innerhalb von Stockwerkeigentümergemeinschaften birgt.

Schliesslich führt die Überwälzung der Kosten auf alle Parkplatzmieter, unabhängig von deren Fahrzeugtyp, vereinzelt dazu, dass dies als ungerecht empfunden wird.

Fazit

Der Bund macht mit der Gesetzesänderung einen Schritt vorwärts. Es ist eine Massnahme, um das Ziel von netto Null Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erreichen, indem die Elektrifizierung der Fahrzeugflotte beschleunigt wird. 

Mit der Vorlage sollen Lücken von fehlenden Ladeinfrastrukturen geschlossen werden. Sieschafft Fakten, wo bisher oft der gute Wille des Vermieters entscheidend war. Der Preis dafür ist eine Regulierung, deren Erfolg massgeblich davon abhängen wird, wie die Zumutbarkeit von den Betroffenen und den Gerichten in der Praxis umgesetzt werden. 

Vorerst wird das Ergebnis der Vernehmlassung abzuwarten sein. Das Recht auf eine Ladestation ist somit noch nicht beschlossen.


Ein Beitrag von Marc Grüninger, Patrizia Lorenzi

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